Häufig gestellte Fragen2018-03-26T11:17:36+02:00

Häufig gestellte Fragen

 

Wer ist Mitglied?

Alle Grundstücks- u. Wohnungseigentümer sind Mitglieder eines Deichverbandes, der Deichacht Esens-Harlingerland als auch eines Entwässerungsverbandes, der Sielacht Esens oder Dornum. Die Verbände sind selbständig mit eigener Satzung und eigener Aufgabe.

 

Wofür zahle ich Beiträge?

Satzungen §3. Beiträge für Unterhaltungs- und Erhaltungsarbeiten der Deichacht bzw. Sielacht:

 

Welche Aufgabe hat die Deichacht?

Die Deichacht Esens-Harlingerland hat die Küstenschutzanlagen wie Seedeiche, Deichscharte, Teek- und Deichverteidigungswege zu unterhalten und bei Bedarf auszubauen bzw. zu verstärken. Alle Eigentümer dieses Gebietes unterstützen mit ihren Beiträgen die Arbeit der Deichacht. Denn es ist Aufgabe des Deichverbandes, das Binnenland vor den Sturmfluten zu schützen. (Satzung Abschn. I) (Gebietskarte)

Die Eigentümer sind kraft Gesetzes Verbandsmitglieder im jeweiligen Verbandsgebiet.

 

Welche Aufgabe haben die Sielachten Esens und Dornum?

Die Sielachten haben den Wasserhaushalt im Binnenland zu regulieren, d. h. überschüssige, durch Niederschläge anfallende Wassermassen in die Nordsee abzuführen. Dazu hat die Sielacht, in deren Verbandsgebiet Ihr Grundbesitz liegt, ein Gewässernetz einschließlich der Siel- und Schöpfwerke usw. zu unterhalten. (Satzung Abschn. I) (Gebietskarte)

Das Verbandsgebiet der Sielacht Esens ist das Niederschlagsgebiet des Neuharlingersiel Tiefs und des Benser Tiefs.

Das Verbandsgebiet der Sielacht Dornum ist das Niederschlagsgebiet des Dornumersieler Tiefs und des Pumptiefs.

 

Wo ist der Sitz der Verbände?

In Esens bildet die Deichacht Esens-Harlingerland mit den Entwässerungsverbänden Sielacht Esens und Sielacht Dornum eine Verwaltungsgemeinschaft in Esens, Hartwarder Str. 17 a.

Die Sielacht Wittmund hat eine eigenständige Geschäftsstelle.

 

Wie setzen sich die Beiträge zusammen?

Die Beiträge sind öffentliche Abgaben.

Nach den Bestimmungen unserer Satzungen (§§ 2, 30 ff bzw. 33 ff) ist Grundlage für die jährliche Beitragshebung die Eintragung im Grundbuch am Anfang des Rechnungsjahres (1. Januar).

Die Hebesätze für die Beiträge sind nach den Bestimmungen der Satzungen (§ 11 (5) bzw. § 14 (5)) der Verbände festgesetzt.

Die Hebung erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr. Die Beitragsbescheide werden im Frühjahr versandt und weisen die veranlagten Flächen und Bebauungen aus (s. Bescheid). Aufgrund der Verwaltungsgemeinschaft werden die Beiträge zur Deichacht Esens-Harlingerland als auch zu den Sielachten Esens und Dornum auf einem Bescheid zusammenfasst.

Für Flächen unter 1 Hektar wird ein Mindestbeitrag gehoben. Für die Deichacht Esens-Harlingerland beträgt dieser z. Z. 4,00 €, für die Sielachten Esens und Dornum jeweils 25,00 €.

 

Was passiert bei Eigentumsänderungen?

Eigentumsänderungen (z. B. durch Erwerb, Verkauf, Vererbung usw.) sind der Geschäftsstelle unter Angabe der Beitragsnummer, der genauen Anschrift des bisherigen und des neuen Eigentümers, der Größe, der Flur- und Flurstücksbezeichnung sowie der Liegenschaftsbuchbezeichnung unter Vorlage amtlicher Nachweise mitzuteilen, anderenfalls bleibt der bisherige Eigentümer zur Zahlung verpflichtet.

Der am 1. Januar im Grundbuch eingetragene Eigentümer ist für die von uns veranlagten Flächen für das laufende Kalenderjahr voll beitragspflichtig.

Für die Rechtsbehelfe gelten die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. (Satzung § 34 bzw. 37)

 

Was sind Erschwernisbeiträge?

Die Sielachten Esens und Dornum heben für nachteilige Einwirkungen auf die Gewässerunterhaltung (versiegelte, bebaute Flächen: z. B.: Gebäude, Pflasterstraßen, Schotterwege, asphaltierte Zuwegungen, Terrassen, Dungplatten, Lagerplätze usw.) besondere Erschwernisbeiträge. Hintergrund ist, dass dadurch die Gewässernetze (Gewässerkarte) schneller und mehr Regenwasser aufnehmen und ableiten müssen. Folglich können dadurch auch vermehrt teure Pumpkosten bei den Schöpfwerken entstehen.

Für eine versiegelte Fläche, die im Liegenschaftskataster mit einer entsprechenden Bezeichnungen und Kennung eingetragen ist, wird nach Maßgabe der in den Satzungen* (Veranlagungsregeln) der Sielachten Esens und Dornum aufgeführten Tabelle ein zusätzlicher Beitrag mit dem angegebenen Mehrfachen des Hektarsatzes erhoben.

 

Leicht versiegelte Flächen:                                           einfacher Hektarsatz                       25,00 €
(z. B. landwirtschaftlich genutzte Flächen, Gartenland usw.)

Mitteldicht versiegelte Flächen:                                   zweieinhalbfacher Hektarsatz      62,50 €
(z. B. Straßen- und Wegeflächen usw.)

Stärker versiegelte Flächen:                                         vierfacher Hektarsatz                     100,00 €
(z. B. Wohn- u. Gebäudeflächen usw.)

(Stand: März 2018)

 

Rechtliche Grundlagen

 

Beiträge

Von denjenigen Mitgliedern der Sielachten Dornum und Esens, auf deren Flächen nach dem Beitragsverhältnis ein Beitrag unterhalb des Hektarsatzes entfiele, wird ein Mindestbeitrag in Höhe des Hektarsatzes, höchstens jedoch 25,00 € erhoben. (WVG § 30, NWG § 64)

 

Wohnungseigentum

Bei Wohnungseigentum besteht Sondereigentum an den Wohnungen, Teileigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil am Grundstück sowie Miteigentum i.S. d. §§ 1008 ff. BGB am gemeinschaftlichen Grundstück. Wie die Hebung von Verbandsbeiträgen zu erfolgen hat, richtet sich nach den Bestimmungen des Wasserverbandsrechts. Das Wohnungseigentumsrecht tritt hier zurück, da das Wasserverbandsrecht die spezielleren Regelungen enthält. § 10 WEG spielt für die Beitragshebung insofern keine Rolle.

Es gelten im Bereich der öffentlich-rechtlichen Veranlagung von Grundstücken zu Beiträgen nicht die Ausführungen des BGH zur Heranziehung der Wohnungseigentümergemeinschaft, vielmehr gilt nach wie vor die gesamtschuldnerische Haftung der Eigentümer (BVerwG, Beschluss vom 11.11.2005 – 10 B 65.65-; VG Göttingen, Beschluss vom 27.06.2007 – 3 B 84/07-; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16.09.2009 – 13 K 710/08).